Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
(Bg) Am 01.05.2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 vom 19.10.2009 (ABl. 2009 Nr. L 290/1) zur Änderung der Verordndung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Kraft getreten.Danach dürfen Geflügelfleischzubereitungen, die als „frisch“ angeboten werden, nur aus frischem Geflügelfleisch hergestellt werden. Das Geflügelfleisch , dass zur Herstellung von Geflügelfleisch- zubereitungen, die als „frisch“ bezeichnet werden, benutzt wird, darf zu keinem Zeitpunkt gefroren gewesen sein. „Frisches Geflügelfleisch“ ist definiert als „Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von -2°C bis +4°C gehalten wird“. Damit soll garantiert werden, dass als „frisch“ angebotenes, fertig gewürztes (mariniertes) Hähnchen oder Putenfleisch zuvor nicht gefroren war.